Gesetz über die Anwendung des amtlichen Regelwerks für deutsche Rechtschreibung in Baden-Württemberg (Stoppt Gendern in BW)
§ 1
(1) Die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden, sowie alle übrigen Einrichtungen des Landes verwenden bei der internen und externen Kommunikation ausschließlich das Amtliche Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ in der jeweils geltenden Fassung und verzichten auf Vorgaben zum Gebrauch geschlechtsneutraler Änderungen und Zusätze (sog. Gendersprache).
(2) Entgegenstehende Regelungen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
§ 2
Prüfungsleistungen an Universitäten, Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen in der Trägerschaft oder unter Aufsicht des Landes dürfen nicht deshalb schlechter bewertet oder beurteilt werden, weil sie entsprechend dem Regelwerk der deutschen Rechtschreibung verfasst wurden.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den xx.xx.xxxx
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
A. Allgemeiner Teil
1. Sprache ist eines der wichtigsten Ausdrucksmittel. Sie verbindet und prägt die Kultur. Sie muss in allen Bereichen der öffentlichen Kommunikation einheitlich, rechtssicher, grammatikalisch und orthographisch eindeutig, unbeeinflusst von politischen Strömungen sein und sich im Rahmen des Grundgesetzes bewegen. Die Behörden und die sonstigen Einrichtungen des Landes sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tragen dafür eine besondere Verantwortung.
2. Veränderungen der Sprache setzen sich dann durch, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Menschen allgemein verstanden und akzeptiert werden. Dies ist bei der sog. geschlechtsneutralen Sprache („Gendersprache“) nicht der Fall. Wie repräsentative Umfragen seit Jahren zeigen, lehnen zwei Drittel der Menschen diese Art von Sprachgebrauch ab. Auch führende Linguisten haben sich in einem öffentlichen Aufruf dagegen ausgesprochen www.linguistik-vs-gendern.de
3. Verantwortlich für die Bewahrung und Weiterentwicklung der deutschen Sprache im deutschen Sprachraum ist ausschließlich der zwischenstaatliche Rat für deutsche Rechtschreibung, der dafür die lebendige Sprache der Menschen fortlaufend beobachtet und Veränderungen einarbeitet. Diese Verantwortung hat ihren guten Grund auch darin, dass nur so die Einheitlichkeit der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum, dem insgesamt sieben europäische Staaten bzw. Regionen angehören (Deutschland, Schweiz, Österreich, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein, Provinz Bozen-Südtirol) gewahrt werden kann. Der Rat hat in seinen Empfehlungen vom 26. März 2021 die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen in das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung abgelehnt www.rechtschreibrat.com.
4. Selbstverständlich treten die Antragsteller für die Gleichberechtigung ein. Hierbei handelt es sich jedoch um die Erfüllung einer gesellschaftspolitischen Aufgabe, die durch staatlich verordnete Abweichungen von der üblichen Rechtschreibung eher behindert als gefördert wird. Gleichberechtigung kann nicht durch Verfremdung der deutschen Sprache erreicht werden, sondern muss durch praktische Maßnahmen in allen Lebensbereichen gefördert werden. Die deutsche Sprache bietet mit ihrer Versatilität und Klarheit alle Möglichkeiten, diskriminierungsfrei zu kommunizieren und gewährleistet, dass dem Grundrecht auf Gleichberechtigung sowie dem Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes entsprochen wird
5. Die Gendersprache führt nicht zur geschlechtergerechten Sprache, sondern sogar zum Gegenteil, weil sie die Menschen zu geschlechtslosen Neutren degradiert. So werden z.B. aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen „Mitarbeitende“. Zum Teil führt die Gendersprache zu missverständlicher Begrifflichkeit wie im Falle der phonetischen Genderpause (Glottisschlag). Das gegenderte Wort „Ministerpräsident-innen“ kann dabei z.B. von Hörbehinderten oder Menschen, die des Deutschen nicht so mächtig sind, akustisch so verstanden werden, dass es nur „Ministerpräsidentinnen“ und keine „Ministerpräsidenten“ gibt. Als ebenso nachteilig erweist sich die Tatsache, dass die Gendersprache zu unnötiger Verlängerung der Kommunikation durch künstliche Wortgebilde führt (zB. Apotheker = approbierte Arzneikundige) und dass sich bei konsequentem „Gendern“ Wortkonstruktionen ergeben die unlogisch sind (zB schlafende Radfahrer = schlafende Radfahrende ). Die Beispiele zeigen, dass Gendern die Sprache zu einem blutleeren Soziolekt umformt, dem die Prägnanz, Natürlichkeit, Stimmigkeit der herkömmlichen deutschen Sprache fehlt.
6. Dieses Gesetz soll gewährleisten, dass die Landesregierung und alle ihr nachgeordneten Einrichtungen auf allgemeine Vorgaben zur Verwendung der Gendersprache in Abweichung vom amtlichen Regelwerk “Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis 2016“ in der Fassung von 2018 (einsehbar unter www.rechtschreibrat.com) verzichten. Dies schließt ein, dass an Hochschulen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen in der Trägerschaft oder unter Aufsicht des Landes Prüfungsleistungen nicht schlechter beurteilt oder bewertet werden, wenn sie entsprechend dem amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtsschreibung verfasst sind.
7. Das Gesetz ist notwendig, da es bereits amtliche Regelungen zur Verwendung der Gendersprache gibt. So enthält das vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg am 13.10.2009 herausgegebenen „Merkblatt zur Verwendung einer geschlechtergerechten Rechts- und Amtssprache“ siehe www.sozialministerium.baden-württemberg.de verbindliche Vorgaben zur Verwendung der Gendersprache.
9.§ 1 Abs.2: verpflichtet das Land, diesem Gesetz entgegenstehende Regelungen unverzüglich aufzuheben.
10.§ 2 regelt, dass Prüfungsleistungen (Klausuren, Klassenarbeiten usw.) in den der Trägerschaft bzw. Aufsicht des Landes stehenden Bildungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen, Schulen usw.), nicht deshalb abgelehnt oder schlechter beurteilt oder bewertet werden dürfen, weil sie nicht geschlechtsneutral Zusätze verfasst wurden.
11.§ 3 regelt das Inkrafttreten